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Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON NOVAEUROPE (01.01.2021)

 

Artikel 1 Anwendbarkeit

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Vereinbarungen zwischen NovaEurope, im Folgenden als „NovaEurope“ bezeichnet, und dem Kunden von NovaEurope, im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden

  2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit NovaEurope, an deren Ausführung Dritte von NovaEurope beteiligt werden müssen.

  3. Der Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen bestätigt.

  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. NovaEurope und der Kunde treten dann in Konsultationen ein, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

  5. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Auslegung „im Geiste“ dieser Bestimmungen erfolgen.

  6. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.

  7. Wenn NovaEurope nicht immer die strikte Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass NovaEurope in irgendeiner Weise das Recht verliert, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen zu verlangen Fälle.

 

Artikel 2 Kostenvoranschläge und Angebote

 

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote von NovaEurope sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist festgelegt. Wurde keine Annahmefrist festgelegt, können aus dem Angebot oder Angebot keinerlei Rechte hergeleitet werden, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.

  2. NovaEurope kann nicht an seinen Kostenvoranschlägen oder Angeboten festgehalten werden, wenn der Kunde vernünftigerweise verstehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthalten.

  3. Die in einem Angebot oder Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

  4. Weicht die Annahme (auch in geringfügigen Punkten) von dem in der Offerte oder im Angebot enthaltenen Angebot ab, ist NovaEurope nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, dass dies schriftlich festgehalten und von beiden Parteien zur Zustimmung unterschrieben wird.

  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet NovaEurope nicht, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Preises auszuführen.

  6. Angebote und/oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

 

Artikel 3 Vertragsdauer; Ausführungsbedingungen, Gefahrübergang, Ausführung und Änderung des Vertrages; Preisanstieg

 

  1. Der Vertrag zwischen NovaEurope und dem Kunden wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen, es sei denn, die Art des Vertrags bestimmt etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.

  2. Wenn eine Frist für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Artikel vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich niemals um eine strenge Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Auftraggeber NovaEurope daher schriftlich in Verzug setzen. NovaEurope muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Vereinbarung noch umzusetzen.

  3. NovaEurope wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine gute Ausführung ausführen. All dies auf Basis des damals bekannten Standes der Technik und/oder Technik.

  4. Wenn NovaEurope – oder von NovaEurope beauftragte Dritte – Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort ausführt, stellt der Auftraggeber die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in dem Moment abzunehmen, in dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Kunde die Annahme, ist NovaEurope berechtigt, die Sachen auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem die Ware dem Kunden vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.

  6. NovaEurope hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  7. NovaEurope ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und jeden ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.

  8. Wenn ein Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann NovaEurope die Ausführung der Teile aussetzen, die zu einer folgenden Phase gehören, bis der Kunde die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat. Für den Fall, dass die vorhergehende Phase dem Auftraggeber ebenfalls separat in Rechnung gestellt wurde, kann NovaEurope die Ausführung der nächsten Phase auch verschieben, bis die Zahlung der betreffenden Rechnung(en) erfolgt ist.

  9. Der Kunde stellt sicher, dass alle Daten und/oder Materialien, von denen NovaEurope angibt, dass sie für die Ausführung des Vertrages notwendig sind oder die der Kunde vernünftigerweise als notwendig erachten sollte, NovaEurope rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten und/oder Materialien NovaEurope nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, hat NovaEurope das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Verzögerung ergeben, an den Kunden entsprechend zu zahlen mit den damals üblichen Tarifen zu verrechnen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem der Kunde NovaEurope die Daten und/oder Materialien zur Verfügung gestellt hat. NovaEurope haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, weil NovaEurope auf der Grundlage falscher und/oder unvollständiger Daten oder falscher und/oder unvollständiger Materialien, die vom Kunden bereitgestellt wurden, gehandelt hat.

  10. Die Bestätigung des Materialeingangs durch Dritte stellt keine Anerkennung dar, dass NovaEurope ausreichend Material oder die auf den Transportdokumenten angegebenen Mengen erhalten hat. NovaEurope ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Materialien vor der Verarbeitung auf Anzahl und/oder Eignung zu prüfen.

  11. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache anpassen. Wenn Art, Umfang oder Inhalt des Vertrages, sei es auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers, der zuständigen Behörden usw., geändert werden und sich der Vertrag dadurch qualitativ und/oder quantitativ ändert, so ist dies der Fall kann Auswirkungen auf das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. NovaEurope wird so weit wie möglich im Voraus ein Preisangebot unterbreiten. Durch eine Vertragsänderung kann die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Der Kunde akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

  12. Wenn der Vertrag geändert wird, einschließlich eines Nachtrags, ist NovaEurope berechtigt, ihn erst umzusetzen, nachdem die Genehmigung durch die innerhalb von NovaEurope autorisierte Person erteilt wurde und der Kunde dem für die Umsetzung angegebenen Preis und anderen Bedingungen, einschließlich des zu bestimmenden Zeitpunkts, zugestimmt hat zu welchem Zeitpunkt es umgesetzt wird. Die geänderte Vereinbarung nicht oder nicht sofort auszuführen, stellt keinen Vertragsbruch seitens NovaEurope dar und ist kein Grund für den Kunden, die Vereinbarung zu kündigen oder zu stornieren.

  13. Ohne in Verzug zu geraten, kann NovaEurope einen Antrag auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, beispielsweise für die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren.

  14. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber NovaEurope nicht ordnungsgemäß nach, haftet der Kunde für alle Schäden, die NovaEurope direkt oder indirekt daraus entstehen.

  15. Wenn NovaEurope mit dem Kunden ein festes Honorar oder einen festen Preis vereinbart, ist NovaEurope dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass der Kunde in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung aus einer Verpflichtung resultiert aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder durch eine Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wurde, die bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.

  16. Beträgt die Preiserhöhung, die nicht auf eine Vertragsänderung zurückzuführen ist, mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss, ist der Auftraggeber nur berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen Erklärung, wenn sie sich auf Titel 5, Abschnitt 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen kann, es sei denn, NovaEurope ist dann immer noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage dessen zu erfüllen, was ursprünglich vereinbart wurde, oder wenn die Preiserhöhung aus einer ruhenden Verpflichtung resultiert auf NovaEurope nach dem Gesetz, oder wenn vereinbart wurde, dass die Ausführung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, oder bei Lieferung einer Ware, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate dauert nach dem Kauf.

 

Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

 

  1. NovaEurope ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Kunde die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht – oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig – erfüllt oder wenn NovaEurope Umstände nach Abschluss des Vertrags bekannt werden geschlossen worden sind, begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, oder wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird, oder nicht ausreicht oder NovaEurope aufgrund der Verzögerung seitens des Auftraggebers nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.

  2. Darüber hinaus ist NovaEurope berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen oder von NovaEurope nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr erwartet werden können, oder wenn andere Umstände eintreten, die dies erfordern. Natur, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung von NovaEurope vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Wenn die Auflösung dem Kunden zuzurechnen ist, hat NovaEurope Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt dadurch entstehen.

  3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von NovaEurope gegen den Kunden sofort fällig und zahlbar. Wenn NovaEurope die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält es seine Ansprüche aus dem Gesetz und dieser Vereinbarung.

  4. Wenn NovaEurope zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist es in keiner Weise verpflichtet, Schäden und Kosten zu ersetzen, die in irgendeiner Weise entstanden sind. NovaEurope behält sich immer das Recht vor, eine vollständige Entschädigung zu verlangen.

  5. Wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichterfüllung die Auflösung rechtfertigt, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie dazu verpflichtet ist, eine Entschädigung zu zahlen oder Schadensersatz, während die Partei, die ihre Pflichten verletzt hat, zur Zahlung von Schadensersatz oder Schadensersatz wegen Vertragsverletzung verpflichtet ist.

  6. In diesem Fall werden dem Auftraggeber die vorläufigen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Arbeiten entgeltlich zur Verfügung gestellt.

  7. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch NovaEurope wird NovaEurope in Absprache mit dem Auftraggeber die Übertragung noch zu erbringender Arbeiten an Dritte veranlassen. Es sei denn, die Kündigung ist dem Kunden zuzurechnen. Falls die Übertragung des Werkes für NovaEurope Mehrkosten mit sich bringt, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der oben genannten Frist zu bezahlen, sofern NovaEurope nichts anderes angibt.

  8. Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungseinstellung oder Konkurs, Pfändung - wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird - zu Lasten einer der Parteien, bei Umschuldung oder sonstigen Umständen eine der Parteien nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann, ohne ihrerseits verpflichtet zu sein, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen, während die den Parteien geschuldeten Beträge und sind voll zahlbar.

  9. Wenn der Kunde einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werden die bestellten oder dafür vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Beschaffungs-, Entfernungs- und Lieferkosten davon und die für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit vollständig dem Kunden in Rechnung gestellt . Ist mit dem Kunden eine Probezeit oder Laufzeit vereinbart, ist der Kunde nur zur Zahlung der entsprechenden Zeit oder Laufzeit verpflichtet; diese Vereinbarung muss ausdrücklich auf dem Vertrag oder dem Bestellformular angegeben werden.

 

Artikel 5 Höhere Gewalt

 

  1. NovaEurope ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber dem Kunden zu erfüllen, wenn sie durch die Folgen eines Umstands gehindert wird, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und der nicht von Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten Standards zu vertreten ist. Unter höherer Gewalt sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich zu dem, was in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, zu verstehen, auf die NovaEurope keinen Einfluss ausüben kann, aufgrund derer NovaEurope jedoch nicht in der Lage ist zur Erfüllung seiner Pflichten, einschließlich möglicher Ablehnungen durch Verkehrsunternehmen in Bezug auf Werbung in und/oder an seinen Fahrzeugen. Eingeschlossen sind auch Streiks im Unternehmen von NovaEurope oder von Dritten. NovaEurope hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem NovaEurope seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

  2. Die Parteien können die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass die andere Partei zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Soweit NovaEurope seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt (teilweise) erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder auszuführende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist NovaEurope zur Erfüllung oder Erfüllung berechtigt die bereits erfüllten Verpflichtungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.

 

Artikel 6 Zahlungs- und Inkassokosten

 

  1. Die Zahlung hat immer innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von NovaEurope anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. NovaEurope ist berechtigt, regelmäßig Rechnungen zu stellen.

  2. Wenn der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, befindet sich der Kunde von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in diesem Fall sind die gesetzlichen Zinsen fällig. Die Zinsen auf den (noch) fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Kunde in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags, einschließlich der zwischenzeitlich entstandenen Zinsforderungen.

  3. Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungseinstellung oder Konkurs, Pfändung oder sonstigen Umständen, aufgrund derer der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, ist NovaEurope berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder zu kündigen die Bestellung oder den Vertrag kündigen, ohne dass NovaEurope in diesem Fall zu einer Entschädigung an den Kunden verpflichtet ist, und die Forderungen von NovaEurope gegen den Kunden sind dann sofort fällig und zahlbar.

  4. NovaEurope hat das Recht, die vom Kunden geleisteten Zahlungen zunächst zur Minderung der Kosten, dann zur Minderung der fälligen Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verlangen. NovaEurope kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Zuordnung der Zahlung vorgibt. NovaEurope kann die vollständige Rückzahlung des Hauptbetrags verweigern, wenn die ausstehenden und laufenden Zinsen und Inkassokosten nicht ebenfalls bezahlt werden.

  5. Der Kunde ist niemals berechtigt, den Betrag, den er NovaEurope schuldet, aufzurechnen. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Kunde, der sich nicht auf Titel 5, Abschnitt 3, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus anderen Gründen auszusetzen.

  6. Gerät der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder in Verzug, trägt der Auftraggeber alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Eintreibung der Zahlung. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnung berechnet. Wenn NovaEurope jedoch höhere Inkassokosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Anfallende Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls vom Auftraggeber erstattet. Der Auftraggeber schuldet auch Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

 

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle von NovaEurope im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum von NovaEurope, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem/den mit NovaEurope geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.

  2. Soweit NovaEurope Gegenstände gemäß Absatz 1 zufließen, darf der Kunde darüber nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes verfügen.

  3. Von NovaEurope gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

  4. Der Auftraggeber hat stets alles ihm Zumutbare zu tun, um die Eigentumsrechte von NovaEurope zu wahren. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, NovaEurope unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und NovaEurope die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. NovaEurope hat Anspruch auf diese Tokens, wenn die Versicherung ausbezahlt wird. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde im Voraus gegenüber NovaEurope, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert ist oder sich als erforderlich erweist.

  5. Für den Fall, dass NovaEurope seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde NovaEurope und von NovaEurope zu bestimmenden Dritten im Voraus die uneingeschränkte und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die Immobilien von NovaEurope befinden, und zurückzukehren diese Gegenstände zu nehmen.

 

Artikel 8 Gewährleistungen, Recherchen und Reklamationen, Verjährungsfrist

 

  1. Die von NovaEurope zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normaler Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt für Artikel, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss der Kunde prüfen, ob seine Verwendung für die Verwendung dort geeignet ist und ob sie die dafür festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kann NovaEurope andere Garantien – und andere – Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.

  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung, sofern die Art der Lieferung nichts anderes vorschreibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Wenn die von NovaEurope gewährte Garantie einen Artikel betrifft, der von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf die Garantie des Herstellers dieses Artikels beschränkt, sofern nicht anders angegeben. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist werden alle Kosten für Reparatur oder Austausch, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, dem Kunden in Rechnung gestellt.

  3. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn ein Mangel entstanden ist oder entsteht aus - unsachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung oder Wartung durch den Kunden und/oder durch Dritte, wenn ohne die schriftliche Genehmigung von NovaEurope die der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Änderungsversuche an der Sache vorgenommen haben, andere Sachen daran angebracht wurden, die nicht angebracht werden sollten, oder wenn sie in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise verarbeitet oder verarbeitet wurden. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder darauf zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von NovaEurope liegen, einschließlich Wetterbedingungen (wie, aber nicht beschränkt auf, extreme Regenfälle oder Temperaturen) und so weiter.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu dem Zeitpunkt zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), in dem die Ware ihm zur Verfügung gestellt oder die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Dabei sollte der Auftraggeber untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware der Vereinbarung entspricht und die Anforderungen erfüllt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Alle sichtbaren Mängel müssen NovaEurope innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Nicht erkennbare Mängel sind NovaEurope unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit NovaEurope angemessen reagieren kann. Der Kunde muss NovaEurope Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

  5. Die rechtzeitige Rüge des Auftraggebers setzt seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall zur Abnahme und Bezahlung der sonst bestellten Ware verpflichtet.

  6. Wird ein Mangel später gerügt, hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz.

  7. Wenn festgestellt wird, dass eine Ware mangelhaft ist und rechtzeitig reklamiert wurde, wird NovaEurope die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zurücksenden oder, falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden , nach Wahl von NovaEurope. , zu ersetzen oder reparieren zu lassen oder dem Kunden dafür Ersatz zu leisten. Im Falle des Ersatzes ist der Kunde verpflichtet, die ersetzte Sache an NovaEurope zurückzugeben und NovaEurope das Eigentum daran zu übertragen, sofern NovaEurope nichts anderes angibt.

  8. Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die NovaEurope entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

  9. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen NovaEurope und die von NovaEurope an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten ein Jahr.

 

Artikel 9 Haftung

 

  1. Soweit NovaEurope haften sollte, beschränkt sich diese Haftung ausdrücklich auf das, was in dieser Bestimmung geregelt ist. NovaEurope haftet niemals für Folgeschäden, indirekte Schäden und/oder immaterielle Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsschäden, entgangenen Gewinn, Schäden infolge von Personenunfällen, Schäden infolge von Ansprüchen Dritter.

  2. NovaEurope haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch verursacht werden, dass NovaEurope sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen oder falsche und/oder unvollständige Materialien verlässt, die vom – oder im Namen des – Kunden bereitgestellt werden.

  3. Sollte NovaEurope für einen Schaden haften, ist die Haftung von NovaEurope auf maximal den zweifachen Rechnungswert der Bestellung beschränkt, zumindest auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.

  4. Die Haftung von NovaEurope ist in jedem Fall immer auf den Betrag beschränkt, der gegebenenfalls von seinem Versicherer ausgezahlt wird.

  5. NovaEurope haftet nur für direkte Schäden.

  6. Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, sofern sich diese Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht, alle angemessenen Kosten, die zur Erfüllung der mangelhaften Leistung von NovaEurope angefallen sind Vereinbarung zu beantworten, soweit diese NovaEurope zugerechnet werden können, und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. NovaEurope haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Ansprüche Dritter gegen den Kunden und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung.

  7. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten oder des Vorstands von NovaEurope beruht.

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Artikel 10 Gefahrenübergang

 

  1. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden übergeben oder unter die Kontrolle des Kunden gebracht wird.

 

Artikel 11 Entschädigung

 

  1. Der Kunde stellt NovaEurope von allen möglichen Ansprüchen und/oder Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schaden erleiden, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit seitens NovaEurope. Sollte NovaEurope hierfür von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, NovaEurope gerichtlich und außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm zu erwarten ist. Ergreift der Kunde keine angemessenen Maßnahmen, ist NovaEurope berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die NovaEurope und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

 

Artikel 12 Geistiges, gewerbliches Eigentum und Urheberrechte

 

  1. NovaEurope behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum geistigen und gewerblichen Eigentum zustehen. NovaEurope ist berechtigt, die durch die Ausführung eines Vertrags gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine streng vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

Artikel 13 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

 

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen NovaEurope beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ansässig ist. Die Anwendbarkeit des „Wiener Kaufrechts“ ist ausgeschlossen.

  2. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden nur dem zuständigen Gericht in Den Haag zur Beilegung vorgelegt, es sei denn, NovaEurope bevorzugt ein Gericht in einem anderen Bezirk als Kläger.

  3. Die Parteien werden die Gerichte erst anrufen, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit in gegenseitiger Absprache beizulegen.

 

Artikel 14 Ort und Änderung der Bedingungen

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen werden auf der NovaEurope-Website (www.NovaEurope.com) veröffentlicht.

  2. Maßgebend ist stets die zuletzt hinterlegte bzw. zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit NovaEurope geltende Fassung.

  3. Maßgebend für deren Erläuterung ist immer der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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